Einem Wohnungseigentümer wurde mit Zustimmung aller anderen die alleinige Nutzung einer bisher allgemeinen Gartenfläche eingeräumt. Die nicht unwesentlichen Formalitäten der entsprechenden Neuparifizierung sollten aber erst später einmal erfolgen.
Der Eigentümer hat den Garten im Laufe der Zeit etwas umgestaltet, unter anderem ein Hochbeet errichtet, woran sich dann ein paar andere gestoßen haben - und ihm das mit einer Eigentumsfreiheitsklage verbieten wollten.
Hier ist das für den Gärtner vor dem Obersten Gerichtshof noch einmal gut gegangen, weil eine Einschränkung der Zustimmung nicht abzuleiten war und auch eine Zeit lang niemand den Änderungen widersprochen hat (OGH 5 Ob 186/19t).
Das kann aber formal auch anders ausgehen, zB mangels wirksamer Nutzungsvereinbarung, Eigentümerwechsel usw. Derartige Fälle gibt es auch zu Balkongestaltungen.
Gehen Sie daher auf Nummer Sicher wenn Sie derartiges vorhaben, besonders wenn etwas für das Nutzungsrecht oder die Einbeziehung bezahlt werden soll!